Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Freizeitpark Wisseler See GmbH über die mietweise Überlassung von Trekkinghütten, Mobilheimen, Ferienhäusern und Mobilwohnwagen sowie für alle in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen der Freizeitpark Wisseler See GmbH dem Feriengast gegenüber.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten sowie deren Nutzung zu anderen als zu Beherbergungszwecken bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Freizeitpark Wisseler See GmbH und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden.
Vertragsabschluss; Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Feriengastes durch die Freizeitpark Wisseler See GmbH zustande. Dieser steht es frei, die Buchung in Textform zu bestätigen.
2. Alle Ansprüche gegen die Freizeitpark Wisseler See GmbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Freizeitpark Wisseler See GmbH beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Freizeitpark Wisseler See GmbH beruhen.
Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung
1. Der Feriengast ist verpflichtet, die für die Überlassung des Mietobjektes und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise der Freizeitpark Wisseler See GmbH zu zahlen.
2. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast geschuldet sind, wie z.B. Kurtaxe. Bei Änderungen der
gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsabschluss werden die Preise entsprechend angepasst.
3. Die Freizeitpark Wisseler See GmbH kann ihre Zustimmung zu einer vom Feriengast gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Mietobjekte, der Leistungen oder der Aufenthaltsdauer des Feriengastes davon abhängig machen, dass sich der Preis für das Mietobjekt angemessen erhöht.
4. Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.
5. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Feriengast Mahnkosten in Höhe von € 10,00 an die Freizeitpark Wisseler See GmbH zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Feriengast frei.
6. Die Freizeitpark Wisseler See GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Feriengast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.
7. In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Feriengast oder der Erweiterung des Vertragsumfanges, ist die Freizeitpark Wisseler See GmbH berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
8. Der Feriengast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderungen gegenüber einer Forderung der Freizeitpark Wisseler See GmbH aufrechnen oder verrechnen.
Rücktritt des Feriengastes – Nichtinanspruchnahme der Leistung
1. Ein Rücktritt des Feriengastes von dem mit der Freizeitpark Wisseler See GmbH geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die Freizeitpark Wisseler See GmbH der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
2. Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart, kann der Feriengast bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche der Freizeitpark Wisseler See GmbH auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Feriengastes erlischt, wenn er es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber der Freizeitpark Wisseler See GmbH in Textform ausübt.
3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht und stimmt die Freizeitpark Wisseler See GmbH einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält die Freizeitpark Wisseler See GmbH den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Die Freizeitpark Wisseler See GmbH hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung des Mietobjektes sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Wird das Mietobjekt nicht anderweitig vermietet, kann die Freizeitpark Wisseler See GmbH die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Feriengast ist in diesem Falle verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises zu bezahlen. Ihm steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
Rücktritt der Freizeitpark Wisseler See GmbH
1. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Feriengast bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die Freizeitpark Wisseler See GmbH bis zu diesem Zeitpunkt ihrerseits berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Feriengäste nach den vertraglich gebuchten Mietobjekten vorliegen und der Feriengast auf Rückfrage der Freizeitpark Wisseler See GmbH mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Feriengast auf Rückfrage der Freizeitpark Wisseler See GmbH mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.
2. Ferner ist die Freizeitpark Wisseler See GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
a) höhere Gewalt oder andere von der Freizeitpark Wisseler See GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
b) Leistungen unter irreführender oder falscher Angaben oder Verschweigen vertragswesentlicher
Tatsachen gebucht werden. Vertragswesentlich können die Identität des Feriengastes, seine
Zahlungsfähigkeit oder der Zweck seines Aufenthaltes sein;
c) die Freizeitpark Wisseler See GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Freizeitpark Wisseler See GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies den Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Freizeitpark Wisseler See GmbH zuzurechnen ist;
f) eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel § 3 Nr. 6 und / oder 7 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Freizeitpark Wisseler See GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wurde.
3. Der berechtigte Rücktritt der Freizeitpark Wisseler See GmbH begründet keinen Anspruch des Feriengastes auf Schadenersatz.
4. Sollte bei einem Rücktritt nach obiger Nr. 2 ein Schadenersatzanspruch der Freizeitpark Wisseler See GmbH gegen den Feriengast bestehen, so kann die Freizeitpark Wisseler See GmbH den Anspruch pauschalieren. Klausel § 4 Nr. 3 Sätze 3 bis 6 gelten in diesem Falle entsprechend.
Bereitstellung, -übergabe und –rückgabe des Mietobjektes
1. Der Feriengast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines bestimmten Mietobjektes, soweit das nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Ein gebuchtes Mietobjekt steht dem Feriengast ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Feriengast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Mietobjekt vorausbezahlt wurde, hat die Freizeitpark Wisseler See GmbH das Recht, ein gebuchtes Mietobjekt nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Feriengast hierauf einen Anspruch gegen die Freizeitpark Wisseler See GmbH herleiten kann. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.
3. Am vereinbarten Abreisetag sind das Mietobjekt der Freizeitpark Wisseler See GmbH spätestens um 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die Freizeitpark Wisseler See GmbH aufgrund der verspäteten Räumung des Mietobjekt für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Listenpreises in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr mindestens 90%. Vertragliche Ansprüche des Feriengastes werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass der Freizeitpark Wisseler See GmbH kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
Haftung der Freizeitpark Wisseler See GmbH
1. Die Freizeitpark Wisseler See GmbH haftet für alle von ihr zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haften die Freizeitpark Wisseler See GmbH für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verpflichtung der Freizeitpark Wisseler See GmbH beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Freizeitpark Wisseler See GmbH beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Feriengast vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung der Freizeitpark Wisseler See GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende
Schadenersatzansprüche sind, soweit in dieser Klausel nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Freizeitpark Wisseler See GmbH auftreten, werden diese bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Feriengastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Feriengast ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zahlen. Im Übrigen ist der Feriengast verpflichtet, der Freizeitpark Wisseler See GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2. Für eingebrachte Sachen haftet die Freizeitpark Wisseler See GmbH dem Feriengast nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3. Zurückgebliebene Sachen des Feriengastes werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Feriengastes nachgesandt. Die Freizeitpark Wisseler See GmbH bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, soweit ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Ist das Fundbüro zur Übernahme nicht bereit, werden die Sachen weitere neun Monate aufbewahrt und dann entweder verwertet oder vernichtet. Für die Haftung der Freizeitpark Wisseler See GmbH gelten vorstehende Nr. 1 Sätze 1 bis 5 entsprechend.
Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Feriengast sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Kleve.
3. Es gilt deutsches Recht.
4. Sollte ein Teil dieser Bestimmungen nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit im Übrigen davon nicht berührt. An die Stelle des rechtsunwirksamen Teils gilt sodann als vereinbart, was dem in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Freizeitpark Wisseler See GmbH bestimmt hätte, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätte. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese Bestimmungen eine Lücke haben sollten.
Folge uns